FAQ Krankenkassenwahl
Häufig gestellte Fragen zum Thema Krankenkassenwahl
- Welche Kündigungsfrist gilt für Mitglieder?
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Für freiwillig Versicherte gelten die selben Regelungen. - Welche Kündigungsfrist ist für das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages?
Beim Sonderkündigungsrecht gilt die allgemeine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Die 18-Monatige Bindungsfrist gilt hierbei nicht. Die Kündigung muss innerhalb (vorbehaltich der rechtzeitig nachgekommenen Hinweispfich der Krankenkassen) bis zum Ablauf des Tages der erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, Beitragserhöhung oder Prämienverringerung der Krankenkasse ausgesprochen werden.
Haben Sie sich jedoch für einen Wahltarif entschieden, besteht kein außerordenltiches Kündigungsrecht. Dann gilt eine 3-Jährige Bindungsfrist. - Wie lange sind Mitglieder - ohne Sonderkündigungsrecht - an ihre Krankenkasse gebunden?
Pflicht- und freiwillige Mitglieder sind 18 Monate an ihre Krankenkasse gebunden (Bindungsfrist). - Gilt für freiwillig Versicherte immer die 18-monatige Bindungsfrist?
Die 18-monatige Bindungsfrist gilt bei freiwillig Versicherten nicht, wenn - das Mitglied aus der GKV ausscheidet und in die PKV wechselt
- die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind.
- Wie ist das Procedere des Krankenkassenwechsels?
Um die Einhaltung der Bindungswirkung sicherzustellen, hat die bisherige Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse gegenüber der zur Meldung verpflichtenden Stelle nachweist. Eine Mitgliedsbescheinigung darf die neu gewählte Krankenkasse nur ausstellen, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt. - Kann eine Mitgliedschaft gegenüber der bisherigen Krankenkasse auch während einer Unterbrechung (z.B. Familienversicherung) gekündigt bzw. beendet werden?
Nein, die Kündigung kann nur während einer bestehenden Mitgliedschaft erfolgen. Dies gilt auch für das Sonderkündigungsrecht. Sollte die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben, kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Sonderkündigungsrecht nachgeholt werden. - Wann können Personen, die zum Jahreswechsel wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht ausscheiden?
Sowohl die 18-monatige Bindungsfrist als auch die Kündigungsfrist müssen beachtet werden. Ist die Bindungsfrist gegenüber der bisherigen Krankenkasse noch nicht erfüllt und soll die Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden, ist die freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse durchzuführen.
- die Krankenkasse wechseln?
Sowohl die 18-monatige Bindungsfrist als auch die Kündigungsfrist müssen beachtet werden. Ist die Bindungsfrist gegenüber der bisherigen Krankenkasse noch nicht erfüllt und soll die Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden, ist die freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse durchzuführen. - ihren Austritt erklären?
Die Mitgliedschaft in der GKV endet in diesen Fällen mit dem 31.12., ohne dass es der Erfüllung der Bindungsfrist oder der Einhaltung der Kündigungsfrist bedarf. Innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis durch die Krankenkasse muss der Austritt gegenüber der Krankenkasse erklärt werden.



