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Krankheitsfrüherkennung bei Kindern


Die Formel für die Gesundheit Ihrer Kinder: U1-U9+J1.

 

 

Sie wissen es selbst: Besonders wichtig für die gesundheitliche Entwicklung eines Menschen sind die ersten Lebensjahre. Denn in der Kindheit werden die Weichen gestellt für das spätere körperliche und psychische Wohlbefinden.

 

Gemeinsam mit den Ärzten haben wir deshalb ein spezielles Untersuchungsprogramm für Kinder von der Geburt bis zum 15. Lebensjahr entwickelt. Es besteht aus zehn Untersuchungen, U1-U9+J1, und dient dazu, Krankheiten und Fehlentwicklungen körperlicher und psychischer Art so früh wie möglich zu erkennen. Denn umso größer ist die Chance, dass Ihrem Kind geholfen werden kann. Es geht bei der Früherkennung also nicht um die ärztliche Behandlung von akuten oder chronischen Krankheiten, sondern um Vorsorge mit dem Ziel, die Gesundheit zu erhalten bzw. schnellstmöglich wiederherzustellen. Die Maßnahmen sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit Ihrer Kinder abwenden.

 

Im Folgendem möchten wir Sie über die Untersuchungen U1-U9+J1 informieren.


Die Untersuchungen auf einen Blick.

 

 

 

 

Termine

 

 

Inhalte, u. a.

 

 

U1

unmittelbar nach der Geburt*

Kontrolle der Hautfarbe, Atmung, Muskeltätigkeit, Reflexe und des Herzschlags

U2

3. - 10. Lebenstag*

 

Prüfung des Entwicklungszustandes, u. a. Haut, Organe, Sinnesorgane, Skelett, Nervensystem, Stoffwechsel

U3

4. - 6. Lebenswoche

 

Organfunktionen, Ernährungszustand, Hüftgelenke, Gehör

U4

3. - 4. Lebensmonat

 

Motorik, Skelett, Nervensystem; evtl. erste Schutzimpfungen

U5

6. - 7. Lebensmonat

 

Reaktionen der Sinnesorgane, Beweglichkeit; weitere Impfungen

U6

10. - 12. Lebensmonat

 

Prüfung der Augen, Ohren und Muskeln, Sprachentwicklung, Bewegungskontrolle; weitere Impfungen

U7

21. - 24. Lebensmonat

Augen und Ohren, Sprachentwicklung, Bewegungskontrolle

U7a

34. - 36.
Lebensmonat

Erkennung von allergischen Erkrankungen, Sozialstations-und Verhaltensstörungen, Übergewicht, Sprachentwicklung und Zahn-, Mund-, und Kieferanomalien

U8

43. - 48. Lebensmonat

 

Organfunktionen, Geschicklichkeit, Sprachentwicklung

U9

60. - 64. Lebensmonat

 

Organfunktionen, Geschicklichkeit, Sprachentwicklung, Schulfähigkeit

U10

7. - 8.
Lebensjahr

Erkennen von Entwicklungsstörungen, Störungen der motorischen Entwicklung und Verhaltensstörungen

U11

9. - 10. Lebensjahr

Erkennen von Schulleistungsstörungen, Sozialisations- und Verhaltensstörungen, Zahn-, Mund- und Kieferanomalien, gesundheitsschädigendem Medienverhalten

J1

13. - 15. Lebensjahr

 

Skelett, Wachstum, körperliche Entwicklung, Pubertätsentwicklung, psychisches Befinden, Impfstatus

* Diese Untersuchungen werden im Regelfall schon in der Entbindungsklinik durchgeführt.

 

Die Rechtsgrundlagen finden Sie im § 26 SGB V.

 

Zahnprophylaxe
Regelmäßig die Zähne zeigen. Fast alle Menschen haben Karies. Schlimm genug. Doch dabei wird oft noch übersehen, dass Zahn- und Zahnfleischerkrankungen nicht nur unangenehm aussehen und den Kauapparat bei seiner Arbeit behindern, sondern sowohl Ursache als auch Folge anderer Störungen sein können und damit den gesamten Organismus beeinflussen.
Selbst wenn das zahnmedizinische Können weit fortgeschritten ist, müssen Sie bedenken, dass bei jeder "Reparatur" von erkrankten Zähnen wertvolle Zahnsubstanz unwiederbringlich verloren geht. Das Ziel muss also sein, Zahnschäden zu verhindern und damit "Reparaturbehandlungen" weitgehend überflüssig zu machen.

Darum möchten wir Ihnen auf den folgenden Seiten einige wichtige Tipps und Hinweise geben, wie Sie Zahn- und Zahnfleischerkrankungen sinnvoll vorbeugen können - und bei welchen prophylaktischen Maßnahmen die BKK Sie unterstützt.

 

Die vorbeugenden Leistungsangebote der BKK:

 

Gemeinsam geht's einfacher: die Gruppenprophylaxe für Kinder
Im Regelfall wendet sie sich an alle Kinder unter zwölf Jahren. In Einrichtungen mit einer Vielzahl von Kindern mit erhöhtem Kariesrisiko werden die Angebote bis zum 16. Lebensjahr zur Verfügung gestellt. In Kindergärten und Schulen werden die Kinder untersucht und erfahren in Gruppen alles Wissenswerte über optimale Zahnpflege und sinnvolle Schutzmaßnahmen gegen Zahnerkrankungen. Zu Hause sollten dann alle notwendigen Infos und Anleitungen von den Eltern wiederholt und mit den Kindern regelmäßig eingeübt werden. Ist eine Gruppenprophylaxe in Kindergarten oder Schule nicht möglich, bietet die BKK gleichwohl zahnärztliche Früherkennungsmaßnahmen an für Kinder vom dritten bis sechsten Lebensjahr; die erste zwischen dem 30. und 42. Lebensmonat, die zweite zwischen dem fünften und sechsten Lebensjahr, bei hohem Kariesrisiko eine dritte wenige Monate danach. Dieses Vorsorgeangebot beim Zahnarzt umfasst vergleichbare Leistungen wie die der normalen Gruppenprophylaxe.

 

Über mehrere Etappen zum Erfolg: die Individualprophylaxe
Zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr führt der Zahnarzt in unterschiedlichen Zeitabständen folgende Maßnahmen durch:

  1. Befundaufnahme
    Der Zahnarzt untersucht, ob Zähne und Zahnfleisch gesund sind und ob der Patient seine Zähne richtig pflegt.
  2. Intensive Beratung
    Um dem Patienten die Zusammenhänge bewusst zu machen, erklärt der Zahnarzt, wie Karies und Zahnbetterkrankungen entstehen. Dabei informiert er über
    • die Bedeutung der Zahnbeläge,
    • die Wechselwirkung zwischen Verweildauer und Dichte der Zahnbeläge,
    • das Verhältnis von Säure und Zuckergenuss.
    Der Patient bekommt individuelle Tipps zur Verbesserung der Mundhygiene vermittelt.
  3. Kontrolle und erneute Beratung
    Sollten noch Mängel bei der Zahnpflege vorliegen, berät der Zahnarzt noch einmal eingehend über eine zahngesunde Ernährung, über die richtige Zahnpflege und alle anderen Faktoren, die zur Gesundheit von Zähnen und Zahnfleisch beitragen.
  4. Fluoridierung der Zähne
    Um den Zahnschmelz vor Erkrankungen zu schützen, härtet ihn der Zahnarzt mit einer örtlichen Fluoridierung. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, z.B. Lack, Gel oder ähnliche Stoffe.
  5. Fissurenversiegelung der Backenzähne
    Hier werden die Fissuren (Kauflächen) der hinteren bleibenden Backenzähne (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen versiegelt. Eine solche Versiegelung macht allerdings nur dann Sinn, wenn keine kariöse Erkrankung der betreffenden Backenzähne vorliegt.

Die Rechtsgrundlagen finden Sie im § 21 SGB V und § 22 SGB V.