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Häusliche Pflege

 

Die Pflege des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung hat Vorrang vor einer Unterbringung im Heim. Deshalb bilden die Leistungen der häuslichen Pflege in der Pflegeversicherung einen Schwerpunkt. Die Pflegeversicherung bezahlt Leistungen der häuslichen Pflege, wenn der Pflegebedürftige in seinem eigenen Haushalt oder einem Haushalt, in den er aufgenommen wurde, gepflegt wird.

 

Pflege-Sachleistungen oder Geldleistungen
Pflegebedürftige können entscheiden, ob sie sich für die Pflege-Sachleistungen (Pflegeeinsätze „professioneller“ Pflegedienste, die von der Pflegekasse im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen direkt bezahlt werden) entscheiden oder Geldleistungen („Pflegegeld“, das den Pflegebedürftigen von der Pflegekasse ausgezahlt wird) in Anspruch nehmen möchten. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn der Pflegebedürftige seine Pflege in geeigneter Weise durch eine Pflegeperson seines Vertrauens sicherstellt. Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss ferner mindestens einmal halbjährlich (Pflegestufen I und II) bzw. mindestens einmal vierteljährlich (Pflegestufe III) einen Pflegeeinsatz von einem professionellen Pflegedienst durchführen lassen. Die Kosten dieses Einsatzes bezahlt die Pflegekasse.

 

Versicherte, die zwar noch nicht pflegebedürftig, aber z. B. aufgrund einer Demenzerkrankung in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind (sogenannte Pflegestufe 0), können ebenfalls halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

 

 

Leistungs-Höchstgrenzen häusliche Pflege

 

Pflegestufe

Pflegesachleistungen

Pflegegeld

Pflegeeinsätze bis zu

einem Gesamtwert von 

monatlich
 

monatlich

 

 

 

Pflegestufe I

ab 1.7.2008:

420 Euro

215 Euro

ab 2010:

440 Euro

225 Euro

ab 2012:

 

450 Euro

 

235 Euro

 

Pflegestufe II

ab 1.7.2008

980 Euro

420 Euro

ab 2010:

1.040 Euro

430 Euro

ab 2012:

 

1.100 Euro

 

440 Euro

 

Pflegestufe III

ab 1.7.2008:

1.470 Euro

675 Euro

ab 2010:

1.510 Euro

685 Euro

ab 2012:

1.550 Euro

700 Euro

 
 
Härtefälle
In besonderen Einzelfällen - wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand notwendig ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt - kann die BKK Pflegekasse, zur Vermeidung finanzieller Härten, bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III die Kosten für weitere Pflegeeinsätze über den Höchstwert von monatlich 1.470 Euro hinaus übernehmen, und zwar bis zu einem Gesamtwert von monatlich 1.918 Euro.

 

Kombinationsleistung
Pflegebedürftige können auch die sog. Kombinationsleistung wählen, d. h. die Pflege-Sachleistungen und das Pflegegeld jeweils anteilig beanspruchen.

 

Pflegegeld bei vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld während der ersten vier Wochen weitergezahlt.
Über den Anspruch auf Pflegeleistungen bei einem Auslandsaufenthalt informiert gerne Ihre BKK Pflegekasse.

 

Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die BKK Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für längstens vier Wochen und höchstens 1.550 Euro im Kalenderjahr. Bei einer Ersatzkraft, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder mit ihm bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, wird die Verhinderungspflege in Höhe des Pflegegeldes vergütet. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde.

 

Pflegehilfsmittel, „technische Hilfen“, Verbesserung des Wohnumfeldes
Die BKK Pflegekasse trägt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und „technische Hilfen“, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen.
Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 31 Euro. Bei allen Pflegehilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sowie den „technischen Hilfen“ haben Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10 % der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Verordnung, selbst zu tragen. In besonderen Härtefällen können Sie von der Eigenbeteiligung befreit werden.
Zuschüsse für Verbesserungsmaßnahmen im Wohnumfeld - z. B. für einen behindertengerechten Wohnungsumbau - gehören ebenfalls zu den Leistungen der BKK Pflegekasse. Die Zuschüsse sind auf 2.557 Euro je Maßnahme begrenzt.

 

Tages- und Nachtpflege
Wenn ein Pflegebedürftiger in seinem Haushalt „nicht ausreichend“ gepflegt werden kann, übernimmt die BKK Pflegekasse die Kosten im Rahmen bestimmter Höchstbeträge (Pflegestufe I: 450 Euro; II: 1100 Euro; III: 1.550 Euro) für eine teilstationäre Pflege in einer zur Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung. Zusätzlich kann der Pflegebedürftige Pflege-Sachleistungen oder Pflegegeld beanspruchen. Der Wert beider Leistungen zusammen darf max. 150 % der Höchstbeträge für Pflege-Sachleistungen bzw. Pflegegeld betragen (siehe Tabelle oben).

 

Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege im Augenblick (noch) nicht wie erforderlich geleistet werden, und reicht auch die teilstationäre Pflege nicht aus, kommt die sog. Kurzzeitpflege in Frage. Diese wird für einen Übergangszeitraum (längstens vier Wochen pro Kalenderjahr, bis zu 1.550 Euro) im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder in „Krisensituationen“ zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Kurzzeitpflege entfällt das Pflegegeld bzw. die Pflege-Sachleistung.

 

Zusätzliche Betreuungsleistungen
Pflegebedürftige mit einem „erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung“ (z. B. wegen demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen) können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Betreuungsleistungen beantragen. Je nach Betreuungsbedarf wird ein Grundbetrag von 100 Euro monatlich (bei geringem Betreuungsaufwand) bzw. ein höherer Betrag von 200 Euro monatlich (bei höherem Betreuungsaufwand) gezahlt. Die BKK Pflegekasse informiert gerne über alle Einzelheiten.

 

Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen
Personen, die einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung - nicht erwerbsmäßig - pflegen (Pflegepersonen), sind bei der Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die BKK Pflegekasse zahlt für die Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

 

„Pflegeurlaub“
Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte können sich in diesem Fall für bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um für einen nahen Angehörigen* in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Während dieser Zeit sind sie sozialversichert.

 

Pflegezeit - Freistellung von der Arbeit für max. sechs Monate
Um einen nahen Angehörigen* zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Pflegezeit bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert - doch er bezieht kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis „ruht“. Daher muss er sich für diese Zeit selbst um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern.

 

Pflichtversicherte Arbeitnehmer
Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert werden. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, kann sich der Arbeitnehmer freiwillig in seiner bisherigen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse weiterversichern. Er muss dann die Mindestbeiträge entrichten. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein anderweitiges, die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an.

 

Auf Antrag zahlt die Pflegekasse Beitragszuschüsse in Höhe zu der Mindestbeitrags der Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn die Pflegeperson seinen Angehörigen - nicht erwerbsmäßig - mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt.


Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert werden. Ist eine Familienversicherung nicht möglich, bleibt er freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse. Auf Antrag erhält er von der Pflegekasse Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein anderweitiges, die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an.

 

Teilweise Freistellung
Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen, erhalten keine Zuschüsse, da sie weiterhin als Arbeitnehmer versichert sind. Ausnahme: Wenn die Beschäftigten aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit nur noch wie ein geringfügig Beschäftigter verdienen und sie deshalb nicht mehr sozialversichert sind. Liegen dann die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht vor, müssen sie sich ebenfalls freiwillig weiterversichern und erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

 

* naher Angehöriger:
1 Großeltern, Eltern und Schwiegereltern
2 Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
3 Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkel

 

Pflegekurse
Zur Schulung von Angehörigen und anderen Personen, die ehrenamtlich pflegerische Aufgaben übernehmen möchten, bietet die BKK Pflegekasse kostenlose Kurse an oder organisiert diese.