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BKK Pflegeversicherung

 

Die Pflegeversicherung soll allen Pflegebedürftigen Hilfe leisten, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

 

Pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens“ auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in „erheblichem“ oder „höherem“ Maße der Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung bedürfen.

 

Ihre BKK ist neben den Leistungen der Krankenversicherung auch für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig. Alle pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitglieder der BKK sind „automatisch“ Mitglied in der BKK Pflegeversicherung. Ihre familienversicherten Angehörigen sind - genau wie bei der Krankenversicherung - auch in der Pflegeversicherung beitragsfrei familienversichert.

 

Ihre BKK Pflegekasse bezahlt sowohl Leistungen der häuslichen als auch der vollstationären Pflege. Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und ggf. welcher der drei Pflegestufen sie zuzuordnen ist, entscheidet sie aufgrund einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

 

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten ist es auch notwendig, dass eine „Vorversicherungszeit“ erfüllt ist. Nur wer mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert ist, kann Leistungen beanspruchen. Leistungen können nur auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, und zwar frühestens vom Tag der Antragstellung an.

 

Weitere Fragen beantwortet Ihnen gern:

 

Christina Hermann (03693 49-1311)