Krankengeld
Finanzielle Absicherung im Krankheitsfall.
Genau wie Sie möchten wir natürlich, dass Sie gesund sind und bleiben. Aber mal angenommen, Sie müssten für längere Zeit ins Krankenhaus. Oder Sie wären aufgrund einer Krankheit eine ganze Weile arbeitsunfähig.
Zunächst zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Brutto-Arbeitsentgelt weiter - in der Regel bis zu sechs Wochen. Stichwort: Lohn-(Gehalts-)Fortzahlung im Krankheitsfall. Aber was kommt danach? Dann zahlen wir Krankengeld, um Ihnen den Verdienstausfall weitgehend zu ersetzen. Damit Sie sich wenigstens keine Sorgen um Ihren Lebensunterhalt zu machen brauchen.
Im Folgenden möchten wir Sie über die wichtigsten Einzelheiten zum Thema Krankengeld informieren.
Wer ist berechtigt, Krankengeld zu beziehen?
Krankengeld von der BKK können bekommen:
- pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeitslose,
- freiwillig Versicherte, soweit unsere jeweils aktuelle Satzung dies nicht ausschließt.
Generell kein Krankengeld erhalten kraft Gesetzes:
- beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige,
- Studenten,
- Praktikanten,
- andere Versicherte, die keinen Verdienstausfall erleiden.
Unter welchen Voraussetzungen gibt es Krankengeld?
Sie können u.a. von uns Krankengeld erhalten, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Arbeitsunfähigkeit durch
- Krankheit oder
- nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder
- Stationäre Behandlung zu Lasten der BKK
Die stationäre Behandlung muss erfolgen: - im Krankenhaus oder
- im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme.
Stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit
Oft ist es sinnvoll, dass der Erkrankte noch während der Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit allmählich, schrittweise wieder aufnimmt. Wer nach ärztlicher Meinung seine bisherige Arbeit wenigstens teilweise wieder verrichten könnte und dies selbst auch möchte, darf es tun, ohne deswegen Versicherungsnachteile befürchten zu müssen. Im Rechtssinne ist er weiterhin arbeitsunfähig und behält seinen Anspruch auf Krankengeld. Das nun erzielte Teil-Arbeitsentgelt wird aber auf das Krankengeld angerechnet.
Ab welchem Zeitpunkt wird Krankengeld gezahlt?
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht dem Grunde nach bereits bei Beginn der stationären Behandlung; bei Arbeitsunfähigkeit einen Tag, nachdem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Häufig jedoch ruht der Anspruch auf Krankengeld zunächst. Der Grund: Erkrankte Arbeitnehmer erhalten während ihrer Arbeitsunfähigkeit von ihrem Arbeitgeber - in der Regel bis zu 6 Wochen - ihr Brutto-Arbeitsentgelt weiterbezahlt. Dieser "Lohnfortzahlung" schließt sich unser Krankengeld lückenlos an.
Bei Arbeitslosen gilt diese Regelung: In den ersten 6 Wochen zahlt das Arbeitsamt seine Leistungen, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, weiter. Anschließend, ab der 7.Woche, zahlen wir Krankengeld. Wird Krankengeld für den ganzen Monat gezahlt, werden 30 Tage berücksichtigt; das gilt auch für den Monat Februar.
Das Krankengeld ruht u.a. auch, solange Versicherte eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Mutterschaftsgeld,
- Verletztengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Übergangsgeld,
- Kurzarbeitergeld,
- Winterausfallgeld,
oder sich in einer Elternzeit befinden.
Wie lange zahlt die BKK Krankengeld?
Grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung - bis Sie wieder gesund sind. Ausnahme: Bei Arbeitsunfähigkeit wegen ein und derselben Krankheit gibt es Krankengeld höchstens für 78 Wochen (= 1 1/2 Jahre) innerhalb von je drei Jahren. Das gilt auch dann, wenn während dieser Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommt.
Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes
Im Einzelfall können sich Krankengeld und Rente z.B. wegen Alters, voller oder teilweiser Erwerbsminderung zeitlich überschneiden. Dann endet der Anspruch auf Krankengeld oder er wird gekürzt. Bitte setzen Sie sich in all diesen Fällen mit Ihrer BKK in Verbindung.
Was sonst noch zu beachten ist
- Als Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Häufig ist dies spätestens nach drei Tagen Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Aber: Je nach Arbeitsvertrag kann das auch schon für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit notwendig sein.
- Auch wir benötigen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese sind spätestens innerhalb einer Woche bei uns einzureichen.
- Ihr Krankengeld kann berechnet werden, sobald uns Ihre Verdienstbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber vorliegt.
Kinderpflege-Krankengeld
Sie widmen sich Ihrem erkrankten Kind - wir kümmern uns um Ihren Verdienstausfall. Manchmal gibt es Wichtigeres als den täglichen Gang zur Arbeit. Etwa, wenn Ihr Kind erkrankt und von Ihnen zu Hause beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss. Keine Frage, wofür Sie sich entscheiden. Finanziell könnte das Ganze für Sie aber schwierig werden. Vor allem dann, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber keine bezahlte, sondern lediglich unbezahlte Freistellung von der Arbeit erhalten. Doch keine Angst, in dieser Situation stehen wir Ihnen zur Seite und ersetzen Ihnen den Verdienstausfall weitgehend. Durch Kinderpflege-Krankengeld, das Sie unter bestimmten Voraussetzungen von uns bekommen.
Hier möchten wir Sie über die wichtigsten Einzelheiten zum Thema Kinderpflege-Krankengeld informieren.
Wer ist berechtigt, Kinderpflege-Krankengeld zu beziehen?
Kinderpflege-Krankengeld können bekommen:
- pflichtversicherte Arbeitnehmer,
- freiwillig Versicherte, soweit unsere jeweils aktuelle Satzung dies nicht ausschließt. Generell kein Krankengeld erhalten kraft Gesetzes:
- beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige,
- Studenten,
- Praktikanten,
- andere Versicherte, die keinen Verdienstausfall erleiden.
Weitere Voraussetzungen
Kinderpflege-Krankengeld erhalten Sie, wenn
- es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben;
- es keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person gibt, die das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Auf Verwandtschaft dieser Person zu Ihnen oder zum Kind kommt es dabei nicht an (Diese Voraussetzung gilt nicht für schwersterkrankte Kinder.);
- Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist;
- Ihr Kind selbst ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist, z. B. als beitragsfrei mitversicherter Angehöriger.
Freistellung
Wenn Sie Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld haben, dann haben Sie gleichzeitig gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dieser Freistellungsanspruch kann durch Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wenn und solange jedoch Ihr Arbeitgeber zu bezahlter Freistellung verpflichtet ist, können Sie von uns kein Kinderpflege-Krankengeld beanspruchen.
Dauer des Anspruchs
Für jedes Kind können Sie max. 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr Kinderpflege-Krankengeld bekommen, insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr für alle Kinder. Allein erziehende Versicherte können das Krankengeld max. 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr erhalten, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Ist das Kind schwersterkrankt, besteht der Anspruch auf Krankengeld zeitlich unbegrenzt.
Wer ist allein erziehend?
Das bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB. Entscheidend ist, wer das alleinige Personen-sorgerecht für das Kind hat. Allein erziehend ist:
- die Mutter eines nichtehelichen Kindes (sofern die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart haben),
- ein noch lebender Elternteil,
- bei dauerhaftem Getrenntleben ggf. der Elternteil, dem das Familiengericht das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen hat; ebenso im Falle der Scheidung.
Wenn ein solcher Zuspruch noch nicht vorliegt, entscheidet die Krankenkasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, ob Sie als allein erziehend anzusehen sind.
Arbeitslose
Arbeitslose erhalten unter den beschriebenen Voraussetzungen und für dieselbe Dauer die Leistungen vom Arbeitsamt weiter.
Was sonst noch zu beachten ist
Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen, z. B. Kindergarten, Kinderhort, und Schüler während des Besuchs der Schule unfallversichert. Dieser Unfallversicherungsschutz umfasst u. a. auch den Hin- und Rückweg. Passiert Ihrem Kind währenddessen etwas, so handelt es sich um einen "Arbeitsunfall", für den nicht die BKK, sondern die Berufsgenossenschaft zuständig ist. Wenn es in dieser Situation erforderlich ist, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres verletzten Kindes Ihrer Arbeit fernbleiben und einen Verdienstausfall erleiden, so haben Sie gegen die Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld. Für diesen selbstständigen Anspruch gelten die Vorschriften des Kinderpflege-Krankengeldes entsprechend.



