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Häusliche Krankenpflege / Haushaltshilfe


Im Falle eines Falles: Wir lassen Sie nicht allein.

 

Krank sein ist schlimm genug. Doch wer verbringt seine Zeit schon gern im Krankenhaus oder bleibt länger dort, als es unbedingt nötig ist? Wohl kaum einer. In den meisten Fällen ist es angenehmer, in den eigenen vier Wänden gesund gepflegt zu werden.
Die BKK sorgt dann dafür, dass qualifiziertes Fachpersonal die Pflege übernimmt.Kann wegen der Erkrankung der Haushalt nicht mehr weitergeführt werden, übernimmt die BKK auch die Kosten für eine Haushaltshilfe. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen "Häusliche Krankenpflege" und "Haushaltshilfe" zur Verfügung gestellt werden können.

 

Die häusliche Krankenpflege.

 

Anlass und Umfang
Häusliche Krankenpflege wird aus zwei verschiedenen Anlässen zur Verfügung gestellt:
Der Versicherte erhält die häusliche Krankenpflege anstelle einer Krankenhausbehandlung. Das ist dann der Fall, wenn eine Behandlung im Krankenhaus zwar geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Der Kranke erhält Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

 

Der Versicherte erhält auch häusliche Krankenpflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Sie schließt insbesondere Maßnahmen der Behandlungspflege (wie zuvor beschrieben) ein.

 

Welche Personen übernehmen die häusliche Krankenpflege?
Die BKK stellt für die häusliche Krankenpflege grundsätzlich qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, werden auch Pflegepersonen anerkannt, die der Kranke sich selbst beschafft. In diesem Fall werden dem Versicherten die Kosten in angemessener Höhe erstattet.

 

Die Zeitdauer
Die BKK trägt die Kosten der häuslichen Krankenpflege für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In Einzelfällen aber auch für einen längeren Zeitraum. Die Kosten der Behandlungspflege werden je nach Art der durchzuführenden Maßnahmen übernommen.

 

Was sonst noch zu beachten ist
Wenn Sie häusliche Krankenpflege benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt. Er stellt Ihnen eine Verordnung aus, die Sie bei uns zur Genehmigung einreichen.

 

Zuzahlung pro Verordnung 10 Euro und für die ersten 28 Tage 10 % der Leistung.
Die Haushaltshilfe.

 

Anlass und Umfang
Wer bisher seinen Haushalt selbst geführt hat und dazu aus den folgenden Anlässen nicht mehr in der Lage ist, erhält Haushaltshilfe. Gründe hierfür können sein:

  • Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege anstelle einer stationären Krankenhaus-behandlung; 
  • stationäre Krankenhausbehandlung; 
  • ambulante oder stationäre medizinische Vorsorge bzw. Rehabilitation; 
  • medizinische Vorsorge bzw. Rehabilitation in einer Einrichtung des Mütter-Genesungswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung (Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme);


Anstelle einer Haushaltshilfe kann in bestimmten Fällen auch die Mitnahme eines Kindes an den Rehabilitationsort oder die anderweitige Unterbringung des Kindes in Frage kommen. Details hierzu erhalten Sie von Ihrer BKK.
Es ist notwendig, dass im Haushalt ein Kind lebt,

  • das bei Beginn der Haushaltshilfe noch keine 12 Jahre alt ist oder 
  • das behindert und auf Hilfe angewiesen ist; hier spielt das Alter dann keine Rolle.

 

Entscheidend ist, dass das Kind auf Dauer im Haushalt lebt. Dagegen ist es gleichgültig, ob es sich um ein leibliches, ein Stief-, Pflege- oder Adoptionspflegekind handelt.

 

Schwangerschaft und Entbindung

  • Während einer stationären Entbindung, 
  • bei frühzeitiger Rückkehr aus der stationären Entbindung, 
  • bei einer Hausentbindung oder 
  • bei ärztlich angeordneter Bettruhe der Schwangeren

besteht ebenfalls Anspruch auf Haushaltshilfe.


Es ist jedoch nicht erforderlich, dass ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt des Versicherten lebt. Sämtliche anderen Voraussetzungen für die Haushaltshilfe müssen jedoch erfüllt sein.

 

Weitere Voraussetzungen
Erforderlich ist ein bestehendes Versicherungsverhältnis bei der BKK, sei es durch eigene Mitgliedschaft oder im Rahmen der Familienversicherung.
Voraussetzung ist auch, dass es keine andere Person im Haushalt gibt, die einspringen kann, um ihn weiterzuführen. Denn ein gemeinsamer Haushalt ist nun mal eine gemeinsame Aufgabe. Wenn Sie insoweit Zweifel haben, fragen Sie bitte Ihre BKK.

 

Welche Personen übernehmen die Haushaltshilfe?
Grundsätzlich stellt die BKK eine Ersatzkraft. Die Vergütung übernehmen wir von vorneherein.
Häufig jedoch wünscht der Versicherte eine bekannte Vertrauensperson aus der Verwandtschaft, dem Freundes- oder Bekanntenkreis. Diese Wahl respektieren wir und beteiligen uns in angemessenem Rahmen an den Kosten.

 

Kostenerstattung bei Verwandten
Für die selbst beschaffte Ersatzkraft, die mit dem Versicherten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, also Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel und Großeltern, ferner Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefgroßeltern und Stiefenkelkinder sowie Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Großeltern des Ehegatten, Schwager und Schwägerin ist eine Tagespauschale als Erstattung nicht möglich.
Nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall werden ersetzt. Eine solche Erstattung ist begrenzt durch den Betrag, den wir auch für eine fremde Ersatzkraft aufgewendet hätten.

 

Die Zeitdauer
Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist zeitlich nicht beschränkt. Sie wird so lange zur Verfügung gestellt, wie Ihnen wegen der genannten Maßnahmen eine Weiterführung Ihres Haushaltes nicht möglich ist.

 

Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5 Euro aber maximal 10 Euro pro Leistungstag.