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Familienplanung


Empfängnisregelung / Empfängnisverhütung
Ihre soziale Sicherheit beim Erziehungsgeld

 

Während des Bezugs von Erziehungsgeld bleibt Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis bei der BKK bestehen. Von Ihrem Erziehungsgeld müssen Sie also keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

 

Das Erziehungsgeld wird nicht gekürzt, wenn Sie Sozialleistungen wie z.B. Sozialhilfe oder Wohngeld beantragen bzw. bekommen.

 


Ihr Antrag
Beantragen Sie das Erziehungsgeld möglichst direkt nach der Geburt Ihres Kindes, denn es besteht eine Antragsfrist von sechs Monaten. Ihren Antrag reichen Sie bei der für Sie zuständigen Erziehungsgeldstelle schriftlich ein. Diese Stellen sind je nach Bundesland in der Regel den Jugendämtern oder Versorgungsämtern zugeordnet.


Die BKK übernimmt die Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Empfängnisregelung und einer wegen Krankheit erforderlichen Sterilisation: Sie bezahlt die ärztliche Beratung, Untersuchung und Verordnung empfängnisregelnder Mittel. Bei Frauen übernimmt sie bis zum 20. Geburtstag auch die Kosten für "Pille" und "Spirale".

 


Künstliche Befruchtung
Auch verschiedene Maßnahmen zur Herstellung der Zeugungs- und Empfängnisfähigkeit sowie zur künstlichen Befruchtung gehören zum Leistungskatalog der BKK. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei künstlichen Befruchtungen 50 % der Kosten bei drei Versuchen für Ehepaare. In Anspruch nehmen können diese Leistung Frauen zwischen 25 und 40 Jahren und Männer zwischen 25 bis 50 Jahren.

 

Schwangerschaftsabbruch
Ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch einer Schwangerschaft, aber auch erforderliche ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen sowie notwendige Medikamente und Krankenhausaufenthalte im Zusammenhang mit einem medizinisch notwendigem Schwangerschaftsabbruch gehören zu den Leistungen, die von der BKK bezahlt werden.

 


Die Geburt
Fragen, die Sie beschäftigen. Wo werde ich mein Kind entbinden? Was zahlt meine Krankenkasse und was nicht? Schon Monate vor der Geburt müssen sich Eltern über vieles klar werden.
Wir geben Antworten auf Fragen rund um Schwangerschaft, Mutterschaft und Entbindung.

 


Kosten rund um die Geburt.
Unterstützung rundum: die Leistungen der BKK.

 

Von Beginn Ihrer Schwangerschaft an sollten Sie ständig Kontakt zu Ihrem Arzt halten. Denn der trägt alle wichtigen Untersuchungsergebnisse in Ihren Mutterpass ein, was eine optimale Betreuung während und nach der Schwangerschaft ermöglicht. Die Kosten für dieses Vorsorgeprogramm übernehmen wir natürlich.

 

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse können Sie von Ihrer Krankenkasse folgende Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft erhalten:

  • Kosten der ärztlichen Betreuung und Hebammenhilfe
  • Kosten für Arznei-, Verband- und Heilmittel
  • Kosten der stationären Entbindung
  • Kostenbeteiligung für häusliche Pflege
  • Kostenbeteiligung für eine Haushaltshilfe
  • Mutterschaftsgeld


Bei einer Entbindung im Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung haben Sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung.
Ferner bezahlen wir den Geburtsvorbereitungskurs und die Rückbildungsgymnastik sowie die Wochenbettbesuche der Hebamme, die Ihnen in allen Fragen wie z.B. Stillen oder Babypflege mit Rat und Tat zur Seite steht. Zudem übernehmen wir zusätzlich die Kosten für Schwangerschaftsgymnastik.
Natürlich übernehmen wir auch die aus Anlass des Klinikaufenthaltes erforderlichen Fahr- und Transportkosten, abzüglich des gesetzlich vorgesehenen Eigenanteils.

 


Mutterschaftshilfe
...beginnt ein neuer Abschnitt in Ihrem Leben. Kinder zu bekommen und großzuziehen ist eine sehr schöne, aber bekanntlich nicht immer leichte Aufgabe. Wir möchten Sie in dieser Zeit mit vielen Maßnahmen aus dem Bereich der Mutterschaftshilfe unterstützen, um für Sie und Ihr Baby optimale Voraussetzungen für beste Gesundheit zu schaffen.

 

Unser Anliegen: Ihre finanzielle Absicherung

 


Mutterschaftsgeld
Als Arbeitnehmerin haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld - für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erhöht sich die Schutzfrist sogar auf insgesamt 18 Wochen. Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme, in der der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Wichtig hierbei: Die Bescheinigung darf frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag ausgestellt sein. Bitten Sie daher Ihren Arzt, die Bescheinigung rechtzeitig auszustellen.

 

Als Mutterschaftsgeld wird dann das durchschnittliche kalendertägliche Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt - höchstens jedoch 13,00 Euro pro Tag. Den Differenzbetrag zu höheren Nettoeinkommen zahlt Ihr Arbeitgeber.

 

Auch Frauen, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsgeldes haben, z.B. weil Sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen (aber z.B. Arbeitslosengeld beziehen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Trifft dieser Fall auf Sie zu, sprechen Sie bitte uns.

 


Kostenfreie Mitgliedschaft in der BKK
Solange Sie Mutterschafts- bzw. Erziehungsgeld erhalten oder einfach nur Elternzeit in Anspruch nehmen, gehören Sie als Pflichtversicherte selbstverständlich weiter der BKK an - und müssen in dieser Zeit keine Beiträge bezahlen. Das gilt auch für die gesetzliche Pflegeversicherung.

 


Erziehungsgeld und Elternzeit

 

Die ersten Jahre ...
...im Leben eines Kindes sind die wichtigsten. Gerade in dieser Zeit benötigt es sehr viel Zuwendung - und das kann entscheidend sein für seine spätere Entwicklung. Daher ist es gut zu wissen, dass erwerbstätige Eltern Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit haben.
Doch der Gesetzgeber hat auch ans Finanzielle gedacht. Denn: Kinder kosten viel Geld. Um Familien zu entlasten, in denen Mütter oder Väter ihr Kind in den ersten Lebensjahren selbst betreuen, gibt es das Erziehungsgeld.

 

Erziehungsgeld und Elternzeit (Erziehungsurlaub) sind jeweils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden.

 


Elternzeit *
Sind Mutter und Vater erwerbstätig, möchten aber ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst betreuen und erziehen, dann haben sie Anspruch auf Elternzeit.

 

Wer von beiden die Elternzeit wahrnimmt, das entscheiden die Eltern selber: Entweder die Mutter oder der Vater kann die Elternzeit allein in Anspruch nehmen. Die Eltern können die Elternzeit auch untereinander aufteilen und sich dabei abwechseln, z.B.: Im ersten Jahr bleibt die Mutter zu Hause, im zweiten Jahr der Vater, im dritten wieder die Mutter.

 

Wenn die Eltern die Elternzeit in mehreren Abschnitten nehmen, können sie in den dazwischenliegenden Zeiten wieder erwerbstätig sein. Die Eltern können die Elternzeit ganz oder teilweise gemeinsam nehmen. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf vier Zeitabschnitte verteilt werden.

 

*Gilt für alle Kinder, die nach dem 31.12.2000 geboren sind.


Ihre soziale Sicherheit bei der Elternzeit
Wenn Sie vor der Elternzeit über Ihren Ehepartner in der BKK familienversichert waren, ändert sich für Sie überhaupt nichts - und auch Ihr Kind ist selbstverständlich über die Familienversicherung der BKK abgesichert.

 

Für Beschäftigte, die pflichtversichert sind, bleibt die BKK-Mitgliedschaft während der Elternzeit ebenfalls bestehen - und zwar in der Regel beitragsfrei.

 


Erziehungsgeld

 

 

 

Ihr Anspruch
Erziehungsgeld erhalten nicht nur Arbeitnehmerinnen, sondern auch Hausfrauen, Selbstständige, im Betrieb mithelfende Familienangehörige oder Väter. Die Voraussetzung hier: Sie besitzen das Sorgerecht für das Kind, betreuen es selbst und wohnen mit ihm in einem Haushalt. Das gilt auch für Kinder Ihres Ehegatten und für Adoptivkinder.

 

Grundsätzlich haben alle Eltern in den ersten 24 Lebensmonaten ihres Kindes Anspruch auf Erziehungsgeld - unabhängig davon, ob sie vorher erwerbstätig waren oder nicht. Auch als Hausfrau oder Hausmann können Sie also Erziehungsgeld beantragen, wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen.

 

Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, entscheiden sie selber, wer Erziehungsgeld erhalten soll. Sie können sich auch abwechseln.


Das schränkt den Anspruch ein
Während des Bezugs von Erziehungsgeld dürfen Sie höchstens einer Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden nachgehen. Auszubildende, Schüler und Studenten erhalten aber Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen.

 

Mutterschaftsgeld wird im Regelfall auf das Erziehungsgeld angerechnet.

 

Wer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht, hat nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsgeld. Denn das Erziehungsgeld soll ja ausdrücklich denen zugute kommen, die ganz bewusst wegen der Kinderbetreuung zu Hause bleiben.

 

Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihrer Erziehungsgeldstelle.

 

 

Der FamilyCare-Newsletter

 

Egal ob Sie eine Familie planen, der Nachwuchs gerade das Laufen lernt oder demnächst in die Schule kommt: Es stehen Ihnen spannende und aufregende Zeiten bevor.

 

Der FamilyCare-Newsletter begleitet Sie und Ihren Nachwuchs regelmäßig von der 20. Schwangerschaftswoche bis zum 10. Geburtstag und gibt viele praktische Tipps für Ihre kleine Familie. Er beantwortet Fragen rund um die gesunde Entwicklung des Kindes und gibt nützliche Hinweise von A wie Autositz bis Z wie Zahnpflege. Darüber hinaus erinnert der E-Mail-Newsletter an die wichtigen Vorsorgeuntersuchungen.

 

Hier können Sie sich für den FamilyCare-Newsletter registrieren.