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Fahrtkosten


Eigenbeteiligung an Krankenfahrten.

 

Versicherte müssen sich an den Kosten für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligen. Das schreibt der Gesetzgeber generell auch bei Krankenfahrten, Krankentransporten und der Inanspruchnahme von Rettungsdiensten vor. In welchem Fall und in welchem Umfang Sie diese Eigenbeteiligung leisten müssen, möchten wir Ihnen im Folgenden kurz darstellen. So können Sie sich bereits im Voraus informieren, bei welcher Fahrt Sie mit welcher Zuzahlung rechnen müssen, und Ihre Kosten so gering wie möglich halten.

 

Hier beträgt Ihr Eigenanteil 10 % der Leistung, mindestens 5 Euro aber maximal 10 Euro.

 

Das bedeutet: Die BKK übernimmt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Fahrkosten, soweit Sie die Eigenanteile pro Fahrt übersteigen.
Fahrten zu und von stationären Behandlungen
Also z.B.

  • zur Krankenhausbehandlung,
  • zu stationären Vorsorgeleistungen,
  • sowie zur Entbindung.
  • Transport im Rettungsfahrzeug zum Krankenhaus
  • Transport im Krankenwagen

Übrigens: Wenn aus zwingenden medizinischen Gründen eine Begleitung des Patienten notwendig ist, fallen für diese Person keine zusätzlichen Fahrkosten an. Wichtig hierfür: Eine Bestätigung des behandelnden Arztes ist erforderlich. Notwendige Fahrkosten zur ambulanten oder stationären Rehabilitation übernimmt die BKK in vollem Umfang.

 

Sonderfall: ambulante Behandlung
Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des Eigenanteil nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der gemeinsame Bundesausschuß in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 festgelegt hat.

 

Rücktransport aus dem Ausland
Die Fahrkosten für den Rücktransport wegen Erkrankungen während eines Auslandsaufenthalts dürfen von der BKK nicht übernommen werden. Die gesetzlichen Vorschriften schließen dies aus. Unser Tipp: Schließen Sie eine private Zusatzversicherung ab. Fragen hierzu beantwortet Ihre BKK.

 

Weitertransport zum Arzt oder Krankenhaus Ihrer Wahl
Fahr- und Transportkosten dürfen von uns nur bis zu einem der nächsterreichbaren Ärzte oder Krankenhäuser bezuschusst werden. Ausnahme: Es liegen zwingende medizinische Gründe für die Behandlung in einer weiter gelegenen Einrichtung vor.

 

So wird abgerechnet.

Krankenwagen und Rettungsfahrzeug
Die Kosten für die Beförderung im Rettungswagen, Notarztwagen, Krankenwagen oder Rettungshubschrauber werden im Allgemeinen vom Transportunternehmen bei der BKK eingezogen. Ihre Eigenbeteiligung rechnet die BKK dann mit Ihnen ab.

 

Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
Legen Sie uns einfach eine ärztliche Bescheinigung und Ihre Fahrkarten vor. Sie erhalten dann von uns die Kosten erstattet, soweit sie je einfache Fahrt die gesetzlichen Zuzahlungen überschreiten. Nehmen Sie bitte Fahrpreisermäßigungen wie Rückfahrkarten, Freifahrten für Schwerbehinderte, Seniorenpass u.Ä. in Anspruch.

 

Taxifahrt
Hierfür benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Fahrten im Taxi. Die Rechnung wird vom Taxi-Unternehmen im Rahmen der gültigen Verträge direkt mit uns abgerechnet. Die Zuzahlungen sind vom Taxi-Fahrer einzufordern.