Brillen und Kontaktlinsen
Gut, wenn man den Durchblick hat.
In Deutschland sind rund 60 Prozent der Bevölkerung auf Sehhilfen angewiesen. Ob bei Kurz- oder Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung oder Alterssichtigkeit - Brillen und Kontaktlinsen sind für die Erweiterung unseres "Horizontes" absolut unverzichtbar. Wir möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, wer welche Sehhilfen nach der aktuellen Gesetzgebung erhält.
Wer hat Anspruch auf eine Brille?
Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen.
Für Versicherte die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; Nach den Kodierungsschlüsseln gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten betrifft dies Versicherte, die unter
- Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.0)
- Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auge (Diagnoseschlüssel H54.1)
- Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.2) leiden.
Anspruch auf therapeutische Sehhilfen, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden.
Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells.
Die ersten Brillengläser werden von einem Augenarzt verordnet, um die Sehschärfe zu verbessern oder einen Krankheitszustand zu beheben. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.



